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Der Streit um das Steuerformular 720

Das Damoklesschwert des Modelo 720 geht ins 7. Jahr

Das berühmt berüchtigte Steuerformular, das sog. Modelo 720, beschäfitgt nunmehr schon seit einiger Zeit auch Brüssel. Eine kurze Chronologie der Ereignisse und des Hintergrundes der Probleme:

Im Zuge der Steueramnestie wurde im Oktober 2012 in einer Nacht- und Nebelaktion die Deklarationspflicht für Steuerinländer begründet, nunmehr jährlich bis spätestens 31. März sämtliche im Ausland belegene Vermögenswerte, sofern Sie den Schwellenwert von 50.000 € übersteigen, in Gestalt des Formulars 720 zu deklarieren. Ziel war es, dass die Steuerpflichtigen in Spanien ihr gesamtes Auslandsvermögen offenlegen sollten und die Amnestie mit reduzierten Steuersätzen in Anspruch zu nehmen.

Wie üblich bei spanischem Gesetzen und Erlassen zum Steuerrecht, wurde auch hier auf die Schnelle mit heißer Nadel gestrickt und dem Motto gefolgt, der Zweck heiligt die Mittel. Stein des Anstoßes sind die drakonischen Strafen bei Irrtümern in der Deklaration, die selbst Experten beim Ausfüllen Schwierigkeiten bereitet. Angriffspunkt ist auch die neue Bestimmung, die eine Verjährung der Steuerschuld ausschließt und somit eine mögliche Steuerhinterziehung aus ausländischen Vermögenswerten mit den Verbrechen des Genozides und des Terrorismus auf eine Stufe setzt.

Der Gesetzgeber sieht nämlich bisher nicht dagewesene Konsequenzen für den Fall der falschen Angaben bzw. des Versäumnisses der Deklaration vor. Wurde das Auslandsvermögen bereits in der ersten Steuererklärung nicht angegeben, so gilt es seitdem als “kontaminiert“, als sog. nicht gerechtfertigter Vermögenszuwachs, der zu einer sehr hohen Nachversteuerung und zu hohen Geldbußen (150%, mithin das eineinhalb fache der Steuerschuld zzgl. Zinsen und Säumniszuschlägen !) führt, wenn die ausländischen Vermögenswerte dem spanischen Finanzbehörden z.B. durch den Automatischen Informationsaustausch bekannt werden oder sie vom Berechtigten nach Spanien zurückgeführt werden. Als wäre dies nicht ausreichend Munition, sieht der Gesetzgerber noch vor, dass diese Steuerschuld als solche nicht verjährt und die Steuerschuld samt Geldbußen mithin für alle Ewigkeit geltend gemacht werden können.

Gegen diese neue Verpflichtung zur Aufdeckung der ausländischen Vermögenswerte und nicht zuletzt gegen die drakonischen, ja konfiskatorischen Geldbußen der Verwaltung haben einige Interessenvertreter geklagt. 2013 wurde eine Klage vor der EU – Kommission eingereicht. Die Kommission eröffnete gegen Spanien ein Vertragsverletzungsverfahren unter dem Aktenzeichen 2014/4330 und richtete ein Aufforderungsschreiben an Spanien mit der Bitte um begründete Stellungnahme. Obgleich die Antwort des Königreichs Spanien die Bürokraten in Brüssel erwartungsgemäß nicht zufrieden stellen konnte, dauerte es knapp 4 Jahre bis endlich im Februar 2017 das Königreich Spanien von der EU- Kommission mit einer motivierten Stellungnahme kräftig an den Ohren gezogen und nunmehr unter Fristsetzung aufgefordert wurde, die gesetzlichen Vorgaben des Modelo 720 abzuändern. Spanien – dies war auch zu erwarten – blieb indes bisher tatenlos. Auch wenn Spanien bisher noch nicht eingelenkt hat, wissen wir aus der Erfahrung zu berichten, dass Steuerprüfer bei Selbstanzeigen nach 2012 durch das modelo 720 vereinzelt davon abgesehen haben, derart hohe Geldbußen zu verhängen. Dies sind indes nur Einzelfälle und die große Mehrheit der Verfahren werden stets noch mit hohen Geldbußen geschlossen.

Dass Spanien bisher keine europarechtskonforme Anpassung des Modelo 720 vorgenommen hat, ist sicherlich dem Umstand geschuldet, dass die instabile politische Lage in Spanien für keine der Minderheitsregierungen geeignet ist, um ein derart sensibles Thema wie die Steueramnestie noch einmal anzupacken und den Modelo 720 abzumildern. Hinzukommt, dass es nicht zu den ausgeprägtesten Eigenschaften von Regierungen gehört, Fehler einzugestehen und hierdurch gegebenenfalls eine Lawine von Rückzahlungsansprüchen auszulösen. Betroffen sind ja auch deutsche Residente in Spanien, die nichtsahnend von der neuen gesetzlichen Vorgabe ihr Auslandsvermögen 2012 nicht offengelegt hatten und hierfür auch keinerlei Veranlassung sahen.

Wie geht es nunmehr weiter? Nachdem knapp 1,5 Jahre verstrichen sind, seitdem die EU Kommission Spanien kräftig an den Ohren gezogen und eine motivierte Stellungnahme abgegeben hat, mit der die Verletzung elementarer Gemeinschaftsrechte angeprangert wurde, hätte eigentlich schon eine Klage der Kommission gegen das Königreich Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof eingereicht werden müssen. Aber auch bei einer offensichtlichen Verletzung von EU Grundrechten dürfen keine Wunder von der Brüsseler Bürokratie erwartet werden. Da die EU Kommission in ihrer motivierten Stellungnahme keine Schwierigkeiten hatte, die Verletzung von 5! Grundrechten der EU zu erkennen, nämlich: die Freizügigkeit, den freien Kapitalverkehr, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr, ist damit zu rechnen, dass trotz der langsamen Verfahrensdauer in Brüssel es wohl nur noch wenige Monate dauern sollte, bis die Klage gegen Spanien eingereicht wird.

Es ist also Bewegung in dieser Angelegenheit und allen Betroffenen, die bereits vom spanischen Finanzamt zur Zahlung einer hohen Geldbuße aufgefordert wurden, sollten auf keinen Fall widerspruchslos zahlen. Sie müssen Einspruch einlegen und notfalls vor Gericht ziehen. Nur so ist ein Rückerstattungsanspruch gegen den spanischen Fiskus, zu dem es sicher kommen wird, erfolgreich geltend zu machen. Sprechen Sie uns hierzu an und wir zeigen Ihnen die Wege auf.

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